Was wäre ein Verein ohne sie?
Kein Verein. Eben.
Unter dem Namen «Data Literacy Club» besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht. Sitz des Vereins ist in Basel, Basel-Stadt.
Der Verein Data Literacy Club engagiert sich dafür, den Wissensaustausch zum Thema Daten zu fördern und eine kollaborative Plattform zur Wissensvermittlung für Organisationen und Personen bereitzustellen.
Der Zweck wird erreicht durch:
a) die Bereitstellung von Methoden und Best Practices für den Aufbau von Datenkompetenz, sowie die Etablierung einer nachhaltigen Datenkultur
b) der Wissensvermittlung in unterschiedlichen Formaten
c) die Förderung der Vernetzung und des Austauschs zwischen dem öffentlichen Sektor, privaten Sektor und der Wissenschaft / Forschung
d) die Befähigung zum selbstständigen Verständnis von und verantwortungsvollen Umgang mit Daten
e) dieVeranstaltung regelmässiger Fachtreffen und- konferenzen
f) den Betrieb der Website www.dataliteracyclub.ch sowie der LinkedIn Gruppe www.linkedin.com/company/data-literady-club und weiterer Social Media Kanäle
Einer Umwandlung des Vereinszwecks müssen alle Vereins-mitglieder zustimmen.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich eingereichtem Aufnahmegesuch. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über allfällige weitere Zuwendungen von Dritten.
Die Einnahmequellen des Vereins sind insbesondere: a) Mitgliederbeiträge
b) Sponsoring
c) Spenden
d) Erträge aus Dienstleistungsaufträgen.
Der Mitgliederbeitrag wird jedes Jahr von der Verbandsversammlung festgelegt. Mitgliederhaben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt bzw. ihreMitgliedschaft erlischt, den vollen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austrittserklärung,Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen und bei eigenständig agierenden Verwaltungseinheiten durch Austrittserklärung, Ausschluss oderAuflösung.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit zum Ende des Vereinsjahrs möglich. Das schriftliche Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor Ende des Vereinsjahrs dem Vorstand zugehen, andernfalls wird die Mitgliedschaft für das folgende Vereinsjahr verlängert und der dafür anfallende Mitgliederbeitrag fällig.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. DerVorstand fällt den Ausschlussentscheid.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle [der Revisor]
Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
b) Abnahme des Jahresberichts, derJahresrechnung, des Jahresbudgets und des Berichts der Revisionsstelle [desRevisors]
c) Entlastung des Vorstandes und derRevisionsstelle [des Revisors]
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets
e) Wahl und Abberufung des Präsidenten/derPräsidentin, des Vorstandes und der Revisionsstelle [des Revisors]
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
g) Änderung der Statuten
h) Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten ist.
Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt.Der Vorstand lädt die Mitglieder sechs Wochen zum Voraus schriftlich zur Vereinsversammlung ein. Der Vorstand teilt die vorläufigen Traktanden, die Anträge des Vorstandes sowie den Jahresbericht, dieJahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle zusammen mit der Einladung mit.
Anträge vonMitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und spätestens drei Wochen vor der Vereinsversammlung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, bei juristischen Personen oder anderen Organisationen deren Vertreter bzw. Vertreterin (Kopfstimmprinzip). Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr (Mehrheit der abgegebenen Stimmen).Vorbehalten ist Ziffer 2.
Die Vereinsversammlung bestellt mindestens drei Personen in den Vorstand.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer zurück, darf sich der Vorstand selbst ergänzen. An der nächsten Vereinsversammlung wird die Bestellung des betreffenden neuen Vorstandsmitglieds der Vereinsversammlung zur Bestätigung vorgelegt.
Während derAmtsdauer neu bestellte Vorstandsmitglieder erfüllen die Amtsdauer ihrerVorgänger.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, für die weder nach Gesetz noch nach den Statuten ein anderes Organ zuständig ist.
Eine Vorstandssitzung wird auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Revisionsstelle ist eine natürliche oder eine juristische Person, welche die Buchführung und die Jahresrechnung überprüft.Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung einen Bericht über das Ergebnis.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Vorstandsmitgliederzeichnen kollektiv mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Die Vereinsversammlung kann die vorliegenden Statuten abändern, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. Vorbehalten bleibt die Änderung des Zwecks gemäss Ziffer 2.
Die Vereinsversammlung kann mit Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung desVereins beschliessen.Im Falle derAuflösung bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung desLiquidationserlöses.
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 20.06.2024 genehmigt und treten sofort in Kraft.